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03. Aug 2016

Fahrzeughalter haftet für Parkverstöße

Fahrzeughalter haftet für Parkverstöße

Strafzettel für Falschparken werden immer teurer - bis zu 70 Euro kosten Parkverstöße in Deutschland zurzeit. Selbst wer seinen Wagen zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst benutzt hat, muss zahlen, denn es gilt das Veranlasser-Prinzip: Als Fahrzeughalter ist man für Park- und Halteverstöße verantwortlich, falls der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Strafzettel für Falschparken werden immer teurer – bis zu 70 Euro kosten Parkverstöße in Deutschland zurzeit. Selbst wer seinen Wagen zum fraglichen Zeitpunkt nicht selbst benutzt hat, muss zahlen, denn es gilt das Veranlasser-Prinzip: Als Fahrzeughalter ist man für Park- und Halteverstöße verantwortlich, falls der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Bei Verstößen gegen die Park- und Haltevorschriften brauchen die Behörden zur Ermittlung des Fahrers keinen großen Aufwand treiben. Im Zweifel dürfen sie sich mit der Verwarnungsgeld-Forderung sofort an den Fahrzeughalter wenden, selbst wenn dieser bestreitet, den Wagen zum Zeitpunkt des Vorfalls benutzt zu haben. Hat die Politesse einen Strafzettel hinter die Scheibenwischer des regelwidrig abgestellten Fahrzeugs geklemmt, reicht das als Zugangsnachweis aus. Mit dem Argument, man habe gar kein Knöllchen erhalten, kommt man also nicht weiter. Hat die Person, die das Fahrzeug falsch abgestellt hatte, das Protokoll einfach unbezahlt in den Müll geworfen, kann es noch teurer werden: Zusätzlich zum Verwarnungsgeld kommen dann noch Mahngebühren und unter Umständen Verfahrenskosten auf den Halter zu.

Liegen zwischen dem Parkverstoß und der Mitteilung durch die Behörde mehr als zwei Wochen, kann vom Halter nicht mehr erwartet werden, dass er sich erinnert, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gesteuert hat. In diesem Fall ist die Kostenentscheidung gegenüber dem Halter „unbillig“ (§ 25 a I StVG). Zumindest die Verfahrenskosten dürfen dem Halter in diesem Fall nicht aufgebürdet werden. Das ursprüngliche Bußgeld muss er aber trotzdem bezahlen. Will man sich gegen ein Verwarnungsgeld zur Wehr setzen, muss man binnen zwei Wochen nach Zugang Widerspruch bei der Behörde erheben, die den Bescheid verhängt hat.

(Quelle: Aragon Media (FT) / Bild: Snufkin@pixabay)

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